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Vereinssatzung Deutsche Hecke e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Deutsche Hecke e.V.". Er hat seinen Sitz in
25832 Tönning, Herzog-Philipp-Alle 8, Deutschland, und ist eingetragener Verein
unter der Vereinsregisternummer 2 VR 2043 des Amtsgerichtes Flensburg.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Rauchern, die sich zum Ziel gesetzt haben,
unter Ausnutzung des § 6 Tabaksteuergesetz gemeinsam Tabak anzubauen, zu veredeln
und Filterzigaretten zum Eigenbedarf herzustellen.
Der Verein wird geeignete Anbauflächen für unsere Tabakpflanzen anpachten und
die von den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellten Samen anpflanzen.
Die gemeinsame Ernte wird dann veredelt und zu Zigaretten verarbeitet.
Im Rahmen des Eigenbedarfs kann nun jedes Vereinsmitglied unter
Aussetzung der Tabaksteuer unsere Eigenmarke "Deutsche Hecke"
kostengünstig rauchen.
Weitere Aufgaben des Vereins:
Den Tabakgenuss grenzüberschreitend im EU-Raum zu kultivieren und
entsprechende Preisdifferenzen zwischen den einzelnen
EU-Mitgliedstaaten durch private Vereinsinitiative, insbesondere in der
Bundesrepublik Deutschland, für seine Mitglieder auszugleichen.
Weiterhin hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, ein Gegengewicht zur
Raucherdiskriminierung zu setzen.
Austausch von Meinungen, Gedanken und Kontakten zur gesetzlich legalen Nutzung von Preisdifferenzen bei Tabakwaren im EU-Gebiet.
Schaffung eines Forums ggf. unter Hinzuziehung der Tabakindustrie, um das Rauchen weiterhin gesellschaftsfähig zu halten.
Der Verein stellt über "Deutsche-Hecke-eV.de" ein Internetforum bereit,
in dem sich Vereinsmitglieder registrieren lassen können und sich entsprechend
austauschen können.
Bei entsprechender Mitgliederzahl werden Petitionen und Eingaben bei
nichtgenehmen Gesetzesentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland den
zuständigen Stellen mit Nachdruck zugeleitet.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 16te Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder
vor Vollendung des 18ten Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des
Vereins an. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als
Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die
ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des
Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu
übermitteln. Das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den
Vorsand, die nicht begründet werden muss. Ausdrücklich wird darauf
hingewiesen, dass die Schriftform auch durch bestätigte E-Mails gewahrt
ist.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch Austritt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung (siehe § 3)
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden
Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
3. durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet. Ein Anspruch am
Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies
anderen Organen vorbehalten ist.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten
gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der
Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine
andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Die Sitzungen des
Vorstandes werden durch den ersten, bei seiner Verhinderung durch den
zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
§ 6 Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom ersten
Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung erfolgt per
Schriftform (siehe § 3) und muss die Tagesordnung enthalten; sie
erfolgt per E-Mail an die letzte von den Mitgliedern angegebene
E-Mail-Adresse.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer.
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder
e) Satzungsänderung
f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und
über Berufung gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder
sonstigen Maßnahmen der Mitglieder.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten
auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten
Mitglieder die Einberufung schriftlich oder unter Abgabe von Gründen
beantragt.
Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die
mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben
müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
unterzeichnet.
§ 7 Kassenprüfer / Beisitzer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 3 Jahren
jeweils zwei Kassenprüfer und drei Beisitzer. Diese dürfen kein anderes
Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben
von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen. Nach
Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege
und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem
Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine
Mehrheit von 3/4 der per E-Mail gelisteten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den
Vorstand.
§ 9 Sonstiges
Der erste Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der
Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle
Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Garding, den 18.11.2006
Norman Fuhrmann, 1. Vorsitzender
Peter Burmeister, 2. Vorsitzender
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